Während und vor allem nach der Corona-Krise müssen viele Unternehmer
ihre Unternehmen restrukturieren.

  • Erstens gibt es auf der einen Seite den „normalen“ außergerichtlichen Weg. Er ist mit wenig öffentlicher Aufmerksamkeit verbunden. Typischerweise wird mit einer sehr überschaubaren Zahl professioneller Gläubiger eine Lösung verhandelt, der alle zustimmen müssen.
  • Zweitens – falls diese Einstimmigkeit nicht entsteht – bleibt bisher nur der Weg über ein sanierendes Insolvenzverfahren.

Und auch wenn dieser Sanierungsweg durch Instrumente wie Eigenverwaltung und Schutzschirm deutlich sanierungsfreundlicher geworden ist, scheuen viele Unternehmer den vermeintlichen Makel der Insolvenz. Deswegen werden sanierende Insolvenzverfahren nach wie vor fast immer viel zu spät beantragt. Unternehmer haben dann schlechte Karten, ihr Unternehmen zu behalten. Zusätzlich droht die Verwirklichung erheblicher Haftungsrisiken.

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  • Drittens bietet nun der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eine Erleichterung. In Fällen, in denen eine Einstimmigkeit der relevanten Gläubiger nicht erreichbar ist oder nur schwer erreichbar erscheint, kann der Unternehmer nun ohne Insolvenzverfahren restrukturieren.

Zwei wichtige Bedingungen müssen dafür erfüllt sein: Nicht insolvent, nicht überschuldet. Also noch nicht Insolvenzantrags-pflichtig. Aber in echter Not in Form drohender Insolvenz.

Ist das Unternehmen erst einmal unter dem Schutz des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, sind folgende, die Restrukturierung nachhaltig unterstützende Maßnahmen denkbar:

  • Die Insolvenzantragsgründe sind weitgehend ausgesetzt.
  • Das Unternehmen kann ein Moratorium beantragen, um sich vor Zwangsmaßnahmen und Kündigungen der betroffenen Gläubiger zu schützen.
  • Neufinanzierungen während der Phase des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sind bevorzugt, da sie im Fall des Scheiterns vor anderen Gläubigern zurückgezahlt werden können.
  • Ist der Fall besonders komplex, kann ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen werden, der als „neutraler Dritter“ die Verhandlungen unterstützen soll.

So funktioniert der Plan

Am Ende steht ein Restrukturierungsplan, der darlegen muss,

1.  welche Zahlungen oder anderweitige Befriedigung die betroffenen Gläubiger erhalten und auf welchen Betrag sie verzichten und

  1. dass der vorgeschlagene Restrukturierungsweg die Gläubiger besserstellt, als dies andere Alternativen tun, wie der Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens.

Die Gläubiger, die im Rahmen einer Restrukturierung Zugeständnisse machen sollen, können in sinnvolle Gruppen eingeteilt werden. Über den Restrukturierungsplan wird dann Gruppe für Gruppe abgestimmt. Angenommen ist der Restrukturierungsplan dann, wenn in jeder Gruppe
75 Prozent der Gläubiger den Forderungen zustimmen.

In besonderen Fällen können auch einzelne Gruppen insgesamt überstimmt werden. Durch diese Möglichkeit der Überstimmung obstruierender Gläubiger ist der Restrukturierungsplan ein hervorragendes Mittel zur Umsetzung der Restrukturierung von Unternehmen.

Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bekommen die Unternehmer also ein Sanierungsinstrument an die Hand, das hilft, ihre Unternehmen trotz Uneinigkeit auf der Gläubigerseite abseits eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren.

Wichtig ist, dass der Plan am Ende vom zuständigen Gericht bestätigt werden muss, um seine Wirksamkeit zu entfalten. Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.
Ob operative oder auch finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen – all diese werden im Restrukturierungsplan festgehalten und mithilfe eines entsprechenden Zahlenwerks plausibilisiert.

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